Kein HIV-Test bei schwangerer Patientin
Bayerischer Gynäkologe muss 1,4 Millionen Schadenersatz zahlen.
In seiner jüngsten Rechtssprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass ein Befunderhebungsfehler ausreicht, um die Beweislast zu Gunsten des Patienten und damit zu Lasten des Arztes umzukehren. Diese Auffassung des BGH kam auch zum Tragen in einem bayerischen Gerichtsverfahren. Hier hatte ein bayerischer Gynäkologe es unterlassen, die schwangere Patientin zu fragen, ob sie einen HIV-Test machen wolle. „Auftreten und Aussehen“ der betroffenen Patientin hatte den Gynäkologen dazu veranlasst, keinen HIV-Test vorzuschlagen. Entgegen diesem subjektiven Eindruck litt die Patientin ohne ihr eigenes Wissen an einer HIV-Infektion. Mit dieser eigenen HIV-Infektion gebar die Schwangere ein geistig und körperlich behindertes Kind. Es heißt in den Mutterschaftsrichtlinien, ein HIV-Test sei „gegebenenfalls bei jeder Schwangeren durchzuführen“. Eine Umfrage hat nun ergeben, dass 93 % aller Münchener Gynäkologen diesen Test einsetzen. Dies lasse darauf schließen, dass der Test „Standard“ sei. So argumentierte das LG München.
Cave!
Jeder schwangeren Patientin muss im persönlichen Arzt/Patientinnen-Gespräch der HIV-Test angeboten werden.
Willigt die Patientin ein, dann liegt ohnehin danach ein Laborergebnis diesbezüglich vor.
Bei Ablehnung durch die Patientin ist dies in aller Deutlichkeit in der Patientenakte zu vermerken.